Vorkaufsrechte werden immer im Grundbuch in der Abteilung II eingetragen (siehe auch Abteilung I-III des Grundbuches ). Durch das Vorkaufsrecht wird dem Begünstigen das Recht zugestanden, dass er in einen bestehenden Kaufvertrag eintreten kann. Der Begünstigte kann somit die Immobilie zu den zwischen einem Kaufinteressenten und dem Verkäufer ausgehandelten Vertragsbedingungen selbst erwerben.
Verzichtet der Begünstigte auf sein Vorkaufsrecht , so muss er seine Zustimmung zum Verkauf erteilen. In der Praxis kommen Vorkaufsrechte häufig unter Verwandten, oder bei ehemals städtischen oder kirchlichen Grundstücken vor.