Die Rechte eines Dritten an einem Grundstück bezeichnet man als Grunddienstbarkeit . Diese sind in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Geh- und Fahrtrechte, Wegerechte und Leitungsrechte sind solche Grunddienstbarkeiten. Vorhandene Grunddienstbarkeiten können den Wert eines Grundstückes stark beeinflussen. Deshalb sollte vor jedem Grundstückskauf das Grundbuch auf evtl. Grunddienstbarkeiten überprüft werden.
Jetzt Zinsen vergleichen!
Finden sie den tagesaktuell günstigsten Baufinanzierer in unserem Angebotsvergleich.
Jetzt vergleichen