Steuerlich als Erhaltungsaufwand können nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zufolge alle Aufwendungen, die für die Instandhaltung und Renovierung einer Immobilie anfallen, abgesetzt werden. Als Werbungskosten können Erhaltungsmaßnahmen an vermieteten Gebäuden im Jahr der Rechnungszahlung sofort in einem Betrag von den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Zu den Herstellungskosten kann eine Modernisierung , welche über eine zeitgemäße, Substanz erhaltende Erneuerung der Immobilie hinaus geht und wenn der Gebrauchswert sogar gesteigert wird, zählen.