Einrede der Vorausklage nennt man die Entgegensetzung eines an sich rechtlich begründeten Anspruchs. Vor Inanspruchnahme steht einem Bürgen Einrede der Vorausklage zu. Auf diese Weise kann der Bürger vom Gläubiger erst in Anspruch genommen werden, wenn dieser erfolglos versucht hat, seine Forderungen aus dem beweglichen Vermögen vom Schuldner zu bekommen.
Allerdings kann vertraglich die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen werden. Die Einrede der Vorausklage ist somit ein umfassender Schutz des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Deshalb versucht der Gläubiger im Allgemeinen die Einrede der Vorausklage aus dem Vertrag auszuschließen, da er so im Falle des Falles einfacher an seine Forderung kommen kann.