Das Modell der Bürgschaft ist im BGB unter § 765 geregelt. Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Der Bürgschaftsvertrag besteht zwischen Bürgen und dem Gläubiger. Die Form der Bürgschaft kommt im Bereich der Baufinanzierung eher selten vor.
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