Sicherung des Anspruches des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung , durch Eintragung in Abt. II vom Grundbuch , bis zur endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer. Ohne Zustimmung des Auflassungsberechtigten (Grundstückskäufers) sind weder Verfügung noch Belastung über das Grundstück zeitlich nach der Auflassungsvormerkung erlaubt. Die Auflassungsvormerkung ist somit ein Schutz für den Käufer der Immobilie, dass der Verkäufer das Grundstück nicht ein zweites Mal veräußern kann.
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