Die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten werden auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, die AfA als Werbungskosten oder als Betriebskosten bei der Einkommenssteuerermittlung anzusetzen (siehe auch Begriff Abschreibung). Der Begriff AfA stammt aus dem Steuerrecht.
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