Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Es werden somit jedes Jahr die gleich bleibenden Beträge abgesetzt. Erfolgte die Fertigstellung der Gebäude nach dem 31.12.1924 können die Anschaffungs- und Herstellungskosten mit jährlich 2% abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer gemäß AfA Tabelle beträgt somit 50 Jahre. Wurde eine Immobilie vor diesem Termin fertig gestellt, wird nur eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angesetzt. Somit beträgt die jährliche Abschreibung 2,5% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Gehört das Gebäude zu einem Betriebsvermögen und wird nicht zu Wohnzwecken verwendet, können mit 4% pro Jahr abgeschrieben werden. Jedoch muss in diesem Falle der Bauantrag vor dem 31.03.1985 gestellt worden sein. Bei kürzerer Nutzungsdauer kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden. (§ 7 IV 2 EStG) Beispiel: Kauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses (Fertigstellung nach 01.01.1925) in 1999 für 380.000 € Nutzungsdauer 50 Jahre = 2,0 % der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten jährlicher Abschreibungsbetrag : 380.000 € x 2,0 % =
7.600,00 €