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Maklercourtage
Die Maklercourtage wird weitläufig auch als Maklerprovision bezeichnet. Die Regelungen sind in den Paragraphen §§ 652 ff. BGB geregelt. Wird ein Grundstück oder ein Objekt durch einen Makler vermittelt, so erhält dieser für seinen Dienst eine Vermittlungsgebühr . Je nach Vertrag zahlt entweder der Käufer oder der Verkäufer diese Gebühr. Die Höhe der Provisionen kann frei vereinbart werden. Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, mit mehreren Maklern zu verhandeln. Die üblichen Provisionssätze bei Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie bei einem Grundstück liegen zwischen 3% und 6% ( Prozent ) des Kaufpreises.
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