Definition Kündigung

Die Kündigung eines Darlehens ist eine einseitige Erklärung entweder des Darlehensnehmers, oder seitens der Bank. Prinzipiell gilt aber, dass Hypothekenbanken Darlehen nur bei Vertragsbruch des Darlehensnehmers kündigen dürfen. Dies kommt in der Regel nur dann zum tragen, wenn Kunden 3 aufeinander folgende Raten ganz oder zu einem erheblichen Teil nicht bezahlen.

 

Darlehensnehmer hingegen können die Darlehen zu vertraglich vereinbarten Terminen kündigen. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, da diese sonst unwirksam wäre. Kündigt der Darlehensnehmer vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zinsbindungsfrist , ist die Bank dazu berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung für den entgangenen Gewinn zu erheben.

 

Die Berechnung der Vorfälligkeitsmethode wurde durch den BGH festgeschrieben. Jedoch zeigt die Erfahrung, dass es durchaus Sinn macht, die Berechnung von einem Dritten überprüfen zu lassen. Haben die Bank und der Darlehensnehmer eine Zinsbindung länger als 10 Jahre vereinbart, so steht dem Darlehensnehmer gemäß § 489 BGB unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist ein Sonderkündigungsrecht (siehe Begriff Kündigung ) zu.

 

Hierbei darf dann keine Vorfälligkeitsgebühr seitens der Bank erhoben werden. Gerade in Phasen in denen lange Zinsbindungsfristen (20 oder 30 Jahre) nur marginal teurer sind, macht es durchaus Sinn diese zu wählen. Sollten dann nach 10 Jahren verbesserte Angebote auf dem Markt vorhanden sein, kann man das bestehende Darlehen ohne Risiko kündigen und sich für das günstigere Angebot entscheiden.