LEXIKON
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Wohnrecht
Das Wohnrecht ist ein Recht zugunsten einer Dritten Person, und wird immer in der Abteilung II im Grundbuch eingetragen (siehe auch Abteilung I-III des Grundbuches ). Der Begünstige hat bei einem Wohnrecht das Recht auf uneingeschränkte Nutzung der belasteten Immobilie . Theoretisch kann das Wohnrecht auf einen Teil der Immobilie beschränkt sein (zum Beispiel auf eine einzelne Wohnung bei einem Mehrfamilienhaus ). Der Begünstigte hat zudem das Recht, weitere Personen in seine Wohnung aufzunehmen und darin wohnen zu lassen. Die laufenden Kosten der Immobilie muss nicht der Begünstige, sonder der Eigentümer der Wohnung zahlen. Dies sind zum Beispiel Kosten für Steuern, öffentliche Abgaben, Reparaturen und Instandhaltung.
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