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Wohnflächenberechnung

Die exakte Wohnflächenberechnung ist prinzipiell nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau verpflichtend. Allerdings hat sich die Methode der Wohnflächenberechnung in der Praxis allgemein durchgesetzt. So müssen zum Beispiel bei verputzten Wänden die aus dem Rohbau errechneten Maße um 3% verringert werden. Weiterhin gehören zur Grundfläche auch Fenster- und Wandnischen, die mehr als 13cm tief sind.   Ist die lichte Höhe von Wandschränken, Erkern, Raumteile unter Treppen und Flächen unter einer Dachschräge größer als 2 Meter, so darf die Fläche zu 100% zur Wohnfläche zugerechnet werden.   Türnischen dürfen in die Wohnflächenberechnung nicht mit einbezogen werden. Schornsteine, sonstige Mauervorlagen, freistehende Pfeiler und Säulen zählen ab einer Fläche von 0,1 Quadratmetern mit zur Grundfläche. Hat eine Treppe mehr als drei Stufen, so darf die Fläche nicht zur Grundfläche gerechnet werden.   Stuck, Tür- und Fensterverkleidungen, Öfen, Kamine und Heizungen können hingegen der Wohnfläche zugerechnet werden.   Zudem gibt es auch Grundflächen, welche nicht zu 100% in die Wohnflächenberechnung einbezogen werden dürfen:

  • beheizte Wintergärten werden nur zu 50% angesetzt
  • Balkone und offene Hauslauben werden mit 0% bis 50% mit einbezogen
  • Flächen unter Dachschrägen mit einer lichten Höhe von 1,0 Meter werden nicht berücksichtigt
  • Flächen unter Dachschrägen mit einer lichten Höhe von 1,0 Meter bis 1,5 Meter werden mit 50% zur Grundfläche gerechnet.
Die Wohnflächenberechnung wird von der Bank hauptsächlich zur Ermittlung vom Verkehrswert und vom Beleihungswert benötigt.


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