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Wegerecht

Wenn ein Wegerecht auf einem Grundstück besteht, hat der Begünstige das Recht zum Überqueren des anderen Grundstückes. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein hinteres Grundstück nicht an öffentlichen Verkehrsflächen angeschlossen werden kann. Ob ein Wegerecht den Wert eines Grundstückes mindert, muss von Fall zu Fall neu entschieden werden.


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