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Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gemäß dem § 22 Abs. 1 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) dürfen Käufer von einem Grundstück oder einem Erbbaurecht erst dann in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt vorgelegt wird. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sagt aus, dass der Erwerber des Grundstückes oder der Erbpacht die Grunderwerbsteuer bezahlt hat, und der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann die Grunderwerbsteuer auch vor Fälligkeit an das Finanzamt bezahlt werden.
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