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Nichtabnahmeentschädigung

Der Darlehensnehmer hat an die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen, wenn dieser das Darlehen nicht abnimmt. Dies kommt zum Beispiel dann vor, wenn der Bau oder der Immobilienkauf unerwartet günstiger ausgefallen ist, und deshalb nicht die gesamte Darlehensbetrag benötigt wird. Da die Bank die Darlehensmittel bereits beschafft und zur Auszahlung bereitgestellt hat, fallen dem Darlehensgeber Kosten an.   Die Nichtabnahmeentschädigung dient also als Ausgleich für die bereits angefallenen Kosten der Refinanzierung . Die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung wird wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.


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