LEXIKON
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Grunddienstbarkeiten
Die Rechte eines Dritten an einem Grundstück bezeichnet man als Grunddienstbarkeit . Diese sind in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Geh- und Fahrtrechte, Wegerechte und Leitungsrechte sind solche Grunddienstbarkeiten. Vorhandene Grunddienstbarkeiten können den Wert eines Grundstückes stark beeinflussen. Deshalb sollte vor jedem Grundstückskauf das Grundbuch auf evtl. Grunddienstbarkeiten überprüft werden.
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