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Grundbuchblatt

Ein Grundstück welches in Privatbesitz ist, muss grundsätzlich im Grundbuch auf das Grundbuchblatt eingetragen werden. Dieses besteht aus mehreren Seiten die unterteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und in die drei Abteilungen: (I: Eigentümer; II: Lasten und Beschränkungen; III: Hypothek , Grundschulden und Rentenschulden).


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