LEXIKON

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Grundbuch

Ein Grundbuch legt die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse am Grundstück dar und wird durch das Amtsgericht als öffentliches Register geführt. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, d.h., die dort eingetragenen Tatbestände gelten jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig und können bei berechtigtem Interesse von jedermann, z. B. dem Käufer, eingesehen werden.   Das Grundbuch besteht aus den Abteilungen I, II und III (siehe Abteilung I-III des Grundbuches ) und dem Bestandsverzeichnis . Sie enthält die genauen Grundstücksangaben und sollte mit den Katasterpapiere übereinstimmen. Man kann in Abteilung I die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II die Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III die Belastung einsehen.


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