LEXIKON
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Gemeinschaftseigentum
Als Gemeinschaftseigentum bezeichnet man Bestandteile eines Grundstücks und eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen. Dies sind beispielweise das Treppenhaus, die Fassade, der Fahrstuhl und ähnliches. Genauere Angaben welche Teile eines Grundstückes und eines Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum gehören kann der Teilungserklärung entnommen werden.
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