LEXIKON
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Erbbaurecht
Um ein Gebäude auf ein fremdes Grundstück zu errichten und zu nutzen, wird ein Erbbaurechtsvertrag benötigt, der in der Regel über 50,60 oder 99 Jahre abgeschlossen wird. Dieser Vertrag ist immer zeitlich befristet. Als Entgelt für die Nutzung ist ein einmaliger oder jährlicher Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu entrichten. Das Erbbaurecht wird in Abteilung II vom Grundbuch eingetragen und darf ausschließlich an erster Rangstelle stehen. Zusätzlich wird ein besonderes Grundbuchblatt , ein Erbbaugrundbuch angelegt, das auch mit Grundpfandrechten belastet werden kann. Das Erbbaurecht wird häufig bei einem öffentlichen oder kirchlichen Grundstück angewendet. Denn nach Ablauf der Nutzungsdauer fällt das Eigentum wieder an den Erbbaurechtsgeber wieder zurück.
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