LEXIKON

Lexikon-Index: A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z Alle

Einrede der Vorausklage

Einrede der Vorausklage nennt man die Entgegensetzung eines an sich rechtlich begründeten Anspruchs. Vor Inanspruchnahme steht einem Bürgen Einrede der Vorausklage zu. Auf diese Weise kann der Bürger vom Gläubiger erst in Anspruch genommen werden, wenn dieser erfolglos versucht hat, seine Forderungen aus dem beweglichen Vermögen vom Schuldner zu bekommen.

Allerdings kann vertraglich die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen werden. Die Einrede der Vorausklage ist somit ein umfassender Schutz des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Deshalb versucht der Gläubiger im Allgemeinen die Einrede der Vorausklage aus dem Vertrag auszuschließen, da er so im Falle des Falles einfacher an seine Forderung kommen kann.


Begriffe, die Sie auch interessieren könnten:  Alle 36 anzeigenNur ausgewählte Links anzeigen

 
 

RSS-Feeds

Nutzen Sie den zinsvergleich RSS-Feed!

Unser RSS-Feed stellt Ihnen ständig die aktuellsten Meldungen unserer Website übersichtlich als Schlagzeilen zur Verfügung. Jetzt abonnieren »

Sicherheit

Ihre persönlichen Daten sind in sicheren Händen!

Die Sicherheit persönlicher Daten und der Umgang mit ihnen sind brandaktuelle Themen. Besonders finanzielle Einzelheiten müssen mit höchster Vertraulichkeit behandelt werden. Bei zinsvergleich.de hat Daten- und Informationssicherheit höchste Priorität. Versprochen! Hier erfahren Sie mehr »

Lexikon

Ihre Fragen schnell beantwortet!

Im Finanzbereich gibt es viele Fachbegriffe und Schlagwörter, die im Alltag selten verwendet werden: wir erklären die wichtigsten Begriffe verständlich und plausibel. Zum Lexikon »